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Steuerklassen
Steuerklassen
Steuerklassen Informationen
Wissenswertes zu dem Steuerklassen System
in Deutschland
Das deutsche Steuerecht mit
deren Steuerklassen ist für Bürger dieses Landes ein Buch mit sieben Siegeln.
Unzählige Ratgeber wurden veröffentlich, die meisten jedoch verwirren den Leser
mehr, als das sie aufklären.
Dabei ist grade die Wahl der richtigen Steuerklasse für Menschen, deren
Lebensumstände sich durch eine Partnerschaft oder eine Eheschließung geändert
haben eine sehr wichtige Entscheidung, die wohlüberlegt sein will.
In diesem Artikel versucht der Verfasser ein wenig Licht in das zumeist wirre
Dunkel des deutschen Steuerrechts zu bringen. Zunächst erst einmal sei gesagt,
dass das deutsche Steuerrecht 6 Steuerklassen kennt.
In Steuerklasse 1 finden sich alle ledigen, geschiedenen, dauernd
getrennt lebende, Personen mit eingetragener Lebenspartnerschaft oder verwitwete
(nach dem ersten Todestag) Personen wieder. Bis zu einem Bruttoeinkommen von
898,00 Euro sind keine Steuern zu errichten. Ab einem Bruttolohn von 1000,00
Euro beträgt der REINE Lohnsteuersatz 1,29%, bei 1.500,00 Euro beträgt der
Steuersatz 8,37%, bei 2.000,00 12,88%, bei 3.000,00 18,42%, bei 10.000,00 Euro
33,93%, bei 15.000,00 36,62%, bei 100.000,00 Euro 43,56%. Der Maximalsteuersatz
in dieser Lohnsteuerklasse beträgt 45%.
In Steuerklasse 2 werden alle Erwerbstätigen eingestuft, die nicht in
Stufe 1 eingeordnet werden können. Dieses trifft zumeist auf Alleinerziehende
zu. Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im eigenen Haushalt können in
dieser Stufe einen Entlastungsfreibetrag gewährt bekommen. Verwitwete Personen
mit einem Kind im Haushalt werden in Lohnsteuerklasse 2 einen Monat nach dem
Sterbemonat des Partners eingestuft können jedoch ein Gnadensplitting
beantragen. Das Gnadensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem Tod des
Partners für sie der günstigere Steuersatz zur Anwendung kommt.
Die Steuerklasse 3 gilt für verheiratete Erwerbstätige, die einen
gemeinsamen Haushalt bewohnen und nicht die Stufe 4 gewählt haben. Wählt ein
Ehepartner die Lohnsteuerklasse 3 wird der andere Partner in die
Lohnsteuerklasse 5 eingestuft. Hier ist also ein genaues Vergleichen der
Bruttolöhne zum gemeinsamen Wohl sehr wichtig. Verwitwete Personen können
ebenfalls in Stufe 3 landen, hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen
erfüllt sein. Der verstorbene Partner muss bis zum Zeitpunkt seines Todes
uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen und mit der verwitweten Person
bis zu seinem Tode einen gemeinsamen Haushalt bewohnt haben.
Die Steuerklasse 4 kann von Ehepaaren gewählt werden, die beide ein
vergleichbares Bruttoeinkommen haben. Sollte auf einen Ehepartner die
Lohnsteuerklasse 5 anfallen, kann der andere nicht mehr in die Lohnsteuerklasse
4 eingestuft werden.
Die Steuerklasse 5 wird ausgestellt wenn ein Ehepaar beantragt, den
besser verdienenden Part zwecks günstigerer finanzieller Lösung in die
Lohnsteuerklasse 3 einzustufen. Hierbei ist jedoch zu beachten das, wenn der
besser verdienende Part die Stufe 3 und der geringer verdienende Part die Stufe
5 erhält, in einem Kalenderjahr von dem Ehepaar zu wenig Steuern einbehalten
werden. Dieses kann sich am Monatsende zwar günstiger auf die Gesamtfinanzen
auswirken jedoch ist das Ehepaar am Ende eines Steuerjahres dazu verpflichtet
eine Lohnsteuererklärung zu fertigen.
Zu guter Letzt gibt es noch die Steuerklasse 6 - Diese wird eingetragen,
wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein weiteres Arbeitsverhältnis
beantragt. Die Lohnsteuerklasse 6 ist die Stufe mit der höchsten steuerlichen
Belastung da sie außer dem Altersentlastungsbetrag keinerlei sonstige
Freibeträge berücksichtigt. Zu beachten ist ebenfalls das, wenn ein Arbeitnehmer
in seinem zweiten Arbeitsverhältnis die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht
vorlegt, der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist den nach Steuerklasse
6 zu entrichtenden Steuerbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten.
Sollten sich Ihre Lebensumstände im Laufe eines Kalenderjahres ändern, so melden
Sie dieses seit dem 01.01.2012 nicht mehr den Meldebehörden sondern vielmehr dem
Finanzamt. Dieses hat jetzt die direkte Zuständigkeit und den Lohnsteuerwechsel
durchführen. Bei einem Wechsel in eine für Sie günstigere Steuerklasse ist zudem
noch ein Antrag von Ihnen vorzulegen. Es ist in jedem Fall ratsam, dass Sie sich
vor dem Antrag auf eine Steuerklasse genauestens darüber informieren, was
letzten Endes für Sie oder Ihren Ehepartner die günstigste Lösung ist.
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