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Steuerklassen

Steuerklassen Informationen

Wissenswertes zu dem Steuerklassen System in Deutschland

Das deutsche Steuerecht mit deren Steuerklassen ist für Bürger dieses Landes ein Buch mit sieben Siegeln. Unzählige Ratgeber wurden veröffentlich, die meisten jedoch verwirren den Leser mehr, als das sie aufklären.

Dabei ist grade die Wahl der richtigen Steuerklasse für Menschen, deren Lebensumstände sich durch eine Partnerschaft oder eine Eheschließung geändert haben eine sehr wichtige Entscheidung, die wohlüberlegt sein will.

In diesem Artikel versucht der Verfasser ein wenig Licht in das zumeist wirre Dunkel des deutschen Steuerrechts zu bringen. Zunächst erst einmal sei gesagt, dass das deutsche Steuerrecht 6 Steuerklassen kennt.

In Steuerklasse 1 finden sich alle ledigen, geschiedenen, dauernd getrennt lebende, Personen mit eingetragener Lebenspartnerschaft oder verwitwete (nach dem ersten Todestag) Personen wieder. Bis zu einem Bruttoeinkommen von 898,00 Euro sind keine Steuern zu errichten. Ab einem Bruttolohn von 1000,00 Euro beträgt der REINE Lohnsteuersatz 1,29%, bei 1.500,00 Euro beträgt der Steuersatz 8,37%, bei 2.000,00 12,88%, bei 3.000,00 18,42%, bei 10.000,00 Euro 33,93%, bei 15.000,00 36,62%, bei 100.000,00 Euro 43,56%. Der Maximalsteuersatz in dieser Lohnsteuerklasse beträgt 45%.

In Steuerklasse 2 werden alle Erwerbstätigen eingestuft, die nicht in Stufe 1 eingeordnet werden können. Dieses trifft zumeist auf Alleinerziehende zu. Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im eigenen Haushalt können in dieser Stufe einen Entlastungsfreibetrag gewährt bekommen. Verwitwete Personen mit einem Kind im Haushalt werden in Lohnsteuerklasse 2 einen Monat nach dem Sterbemonat des Partners eingestuft können jedoch ein Gnadensplitting beantragen. Das Gnadensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem Tod des Partners für sie der günstigere Steuersatz zur Anwendung kommt.

Die Steuerklasse 3 gilt für verheiratete Erwerbstätige, die einen gemeinsamen Haushalt bewohnen und nicht die Stufe 4 gewählt haben. Wählt ein Ehepartner die Lohnsteuerklasse 3 wird der andere Partner in die Lohnsteuerklasse 5 eingestuft. Hier ist also ein genaues Vergleichen der Bruttolöhne zum gemeinsamen Wohl sehr wichtig. Verwitwete Personen können ebenfalls in Stufe 3 landen, hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der verstorbene Partner muss bis zum Zeitpunkt seines Todes uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen und mit der verwitweten Person bis zu seinem Tode einen gemeinsamen Haushalt bewohnt haben.

Die Steuerklasse 4 kann von Ehepaaren gewählt werden, die beide ein vergleichbares Bruttoeinkommen haben. Sollte auf einen Ehepartner die Lohnsteuerklasse 5 anfallen, kann der andere nicht mehr in die Lohnsteuerklasse 4 eingestuft werden.

Die Steuerklasse 5 wird ausgestellt wenn ein Ehepaar beantragt, den besser verdienenden Part zwecks günstigerer finanzieller Lösung in die Lohnsteuerklasse 3 einzustufen. Hierbei ist jedoch zu beachten das, wenn der besser verdienende Part die Stufe 3 und der geringer verdienende Part die Stufe 5 erhält, in einem Kalenderjahr von dem Ehepaar zu wenig Steuern einbehalten werden. Dieses kann sich am Monatsende zwar günstiger auf die Gesamtfinanzen auswirken jedoch ist das Ehepaar am Ende eines Steuerjahres dazu verpflichtet eine Lohnsteuererklärung zu fertigen.

Zu guter Letzt gibt es noch die Steuerklasse 6 - Diese wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein weiteres Arbeitsverhältnis beantragt. Die Lohnsteuerklasse 6 ist die Stufe mit der höchsten steuerlichen Belastung da sie außer dem Altersentlastungsbetrag keinerlei sonstige Freibeträge berücksichtigt. Zu beachten ist ebenfalls das, wenn ein Arbeitnehmer in seinem zweiten Arbeitsverhältnis die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt, der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist den nach Steuerklasse 6 zu entrichtenden Steuerbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten.

Sollten sich Ihre Lebensumstände im Laufe eines Kalenderjahres ändern, so melden Sie dieses seit dem 01.01.2012 nicht mehr den Meldebehörden sondern vielmehr dem Finanzamt. Dieses hat jetzt die direkte Zuständigkeit und den Lohnsteuerwechsel durchführen. Bei einem Wechsel in eine für Sie günstigere Steuerklasse ist zudem noch ein Antrag von Ihnen vorzulegen. Es ist in jedem Fall ratsam, dass Sie sich vor dem Antrag auf eine Steuerklasse genauestens darüber informieren, was letzten Endes für Sie oder Ihren Ehepartner die günstigste Lösung ist.

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